Ein insbesondere im Kaufrecht alltägliches Thema: Die fiktive Ersatz eines Schadens nach der Leistung einer mangelhaften Kaufsache.
Der BGH plant eine einheitliche Linie der Rechtsprechung zu diesem Instrument der Berechnung des Eingetretenen Schadens. Deshalb werden die zurgrundeliegenden und bedeutenden Rechtsfragen zwischen den Senaten weiter erörtert.
Eine solche Divergenzanfrage wird in Fällen in den ein Senat eines obersten Gerichtshofes (z.B. wie hier des BGH) von der Rechtsprechung eines anderen Senates abweichen will, die Anfrage an den anderen Senat bezeichnet, mit der geklärt wird, ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhalten will. Hält der andere Senat an seiner Rechtsauffassung fest, ist der große Senat des Gerichts zur Entscheidung über die Rechtsfrage anzurufen.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19
Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: "Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben." Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).